§ 2 Fälligkeit — Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026
Rückverweise
Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2026 sowie die Einmalzahlung gemäß § 1 Abs. 3 sind spätestens zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung fällig. Die Aufwandsabgeltung für die Folgejahre ist jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.