§ 1 Aufwandsabgeltung — Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026
Rückverweise
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 7 Abs. 2 bis 6, des § 8 Abs. 4 und 5, des § 15 Abs. 3 sowie des § 17 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, abzugelten.
(2) Die Aufwandsabgeltung beträgt für das Kalenderjahr 2026 1 220 211,22 Euro und für das Kalenderjahr 2027 1 236 173,55 Euro. Für die Folgejahre erfolgt eine Valorisierung der Abgeltung um jährlich 2,5 Prozent.
(3) Der einmalige Aufwand für die Programmierung auf Grundlage des § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 ist mit einer Einmalzahlung von 61 265,50 Euro im Kalenderjahr 2026 abzugelten.