BundesrechtVerordnungenErklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung§ 1

§ 1Satzung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe

In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date