BundesrechtVerordnungenErklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung

Erklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung

In Kraft seit 01. Juli 2025
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Satzung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe

S 6/2025/XX/94/2

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

Die Satzung gilt für

a) Fachlich: Unternehmen, die aufgrund des Gesetzes durch den Erwerb einer einschlägigen Gewerbeberechtigung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure der Wirtschaftskammer Österreich angehören (mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Heilmasseure).

b) Räumlich: Das Bundesland Steiermark.

c) Persönlich: Alle Arbeitgeber:innen, die vom fachlichen Geltungsbereich umfasst sind, und für die von diesen Arbeitgeber:innen beschäftigten Arbeitnehmer:innen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

§ 2 Inhalt der Satzung

§ 2.

1. Die zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in der Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft vida, am 29. Oktober 2024 abgeschlossene

Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe (Stand 1. März 2025)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 685/2024 hinterlegt und am 23. Dezember 2024 auf der „elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

2. Von der Satzungserklärung ausgenommen werden die §§ 1, 2 und 8.

§ 3 Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

1. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß § 2 wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

2. § 6 des gesatzten Kollektivvertrages tritt abweichend von Z 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.