Die Satzung gilt für
a) Fachlich: Unternehmen, die aufgrund des Gesetzes durch den Erwerb einer einschlägigen Gewerbeberechtigung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure der Wirtschaftskammer Österreich angehören (mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Heilmasseure).
b) Räumlich: Das Bundesland Steiermark.
c) Persönlich: Alle Arbeitgeber:innen, die vom fachlichen Geltungsbereich umfasst sind, und für die von diesen Arbeitgeber:innen beschäftigten Arbeitnehmer:innen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
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