Vorwort
Die Satzung gilt für
a) Fachlich: Unternehmen, die aufgrund des Gesetzes durch den Erwerb einer einschlägigen Gewerbeberechtigung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure der Wirtschaftskammer Österreich angehören (mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Heilmasseure).
b) Räumlich: Das Bundesland Steiermark.
c) Persönlich: Alle Arbeitgeber:innen, die vom fachlichen Geltungsbereich umfasst sind, und für die von diesen Arbeitgeber:innen beschäftigten Arbeitnehmer:innen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
§ 2.
1. Der zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in der Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft vida, am 2. Dezember 2024 abgeschlossene
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 684/2024 hinterlegt und am 23. Dezember 2024 auf der „elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ kundgemacht,
2. Von der Satzungserklärung ausgenommen werden die §§ 1 bis 3 und 19 sowie der Anhang A.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß § 2 wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.