§ 1 Regelungsgegenstand — Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Rückverweise
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 festgelegt.
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