Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Vorwort
§ 1 Regelungsgegenstand
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 festgelegt.
§ 2 Beginn des automationsunterstützten Datenverkehrs
Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen.
§ 3 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs
Änderungen der in § 46a Abs. 2 Z 4 lit. b bis d FLAG 1967 genannten Daten sind gemeinsam mit dem vbPK-BF dem Finanzamt Österreich vom Datenverbund der Universitäten und Hochschulen laufend automatisiert zu übermitteln. Änderungen des Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt Österreich laufend automatisiert an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 26. August 2022 in Kraft.