BundesrechtVerordnungenTransparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung

Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung

In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date

§ 1

Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden tritt bei rechtskräftiger Verhängung einer Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein, die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der jeweils geltenden Fassung

1. aufgrund der Missachtung eines Betretungsverbotes oder

2. wiederholt (in mindestens zwei Fällen) aufgrund der Unterlassung von Einlasskontrollen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, festgelegter Personenzahlen oder festgelegter Zeiten ausgesprochen wurde.

§ 2

Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden umfasst folgende Bundesleistungen:

1. COVID-19 Ausfallbonus

2. COVID-19 Verlustersatz

3. COVID-19 Härtefallfonds

4. COVID-19 Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds

5. COVID-19 Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler

6. COVID-19 Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter

7. COVID-19 Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter

8. COVID-19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter

§ 3

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft und ist auf Verwaltungsübertretungen ab diesem Zeitpunkt anwendbar.