Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2022
Vorwort
§ 1
Der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 75 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2021, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2022 mit 0% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2021, festgelegt.
§ 2
(1) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Leistung) gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Beträge:
1. auf den Netzebenen 1 und 2 0,00 Euro/kW;
2. auf der Netzebene 3 0,00 Euro/kW;
3. auf der Netzebene 4 0,00 Euro/kW;
4. auf der Netzebene 5 0,00 Euro/kW;
5. auf der Netzebene 6 0,00 Euro/kW;
6. auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 0,00 Euro/kW;
7. auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,00 Euro/kW;
8. auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 0,00 Euro/Zählpunkt.
(2) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Arbeit) gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Beträge:
1. auf den Netzebenen 1 und 2 0,00 Cent/kWh;
2. auf der Netzebene 3 0,00 Cent/kWh;
3. auf der Netzebene 4 0,00 Cent/kWh;
4. auf der Netzebene 5 0,00 Cent/kWh;
5. auf der Netzebene 6 0,00 Cent/kWh;
6. auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 0,00 Cent/kWh;
7. auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,00 Cent/kWh;
8. auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 0,00 Cent/kWh.
(3) Für die Netzentgeltkomponente Netzverlustentgelt gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Beträge:
1. auf den Netzebenen 1 und 2 0,00 Cent/kWh;
2. auf der Netzebene 3 0,00 Cent/kWh;
3. auf der Netzebene 4 0,00 Cent/kWh;
4. auf der Netzebene 5 0,00 Cent/kWh;
5. auf der Netzebene 6 0,00 Cent/kWh;
6. auf der Netzebene 7 0,00 Cent/kWh.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 die Ökostromförderbeitragsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 623/2020, außer Kraft; sie ist auf für das Kalenderjahr 2021 zu entrichtende Ökostromförderbeiträge weiterhin anzuwenden.