(1) Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.
(2) Die Anfrage hat zu enthalten:
1. das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,
2. die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie
3. eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.
(3) Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise