BundesrechtVerordnungenDurchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

§ 1

(1) Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.

(2) Die Anfrage hat zu enthalten:

1. das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,

2. die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie

3. eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.

(3) Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.

§ 2

Der Bund hat den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden folgende Daten nach Prüfung der in § 1 genannten Voraussetzungen elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:

1. Daten aus Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 in Verbindung mit § 4 Z 1, 2, 3 und 5 und § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2019,

2. die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2019 übermittelt worden sind,

3. insoweit diese die anfragende Stelle betreffen.

§ 3

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.