BundesrechtVerordnungenRichtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)§ 1

§ 1Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen

In Kraft seit 21. Juli 2020
Up-to-date