(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0097 | Bauingenieurwesen – Hochbau |
0098 | Geoinformation |
0099 | Medizinische Informationstechnik |
0101 | Informationstechnologien und IT-Marketing |
0102 | Hardware/Software Co-Engineering; Hardware/Software System Engineering |
0103 | Software Engineering für Business und Finanz |
0104 | Computer- und Mediensicherheit |
0109 | iTec-Information and Communication Engineering |
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang | Fachgebiet | Semesterstunden | ||
1. Bauingenieurwesen-Hochbau | ||||
Mathematik | 6-10 | |||
Physik | 4-6 | |||
Mechanik | 4-6 | |||
Statik | 4-6 | |||
2. Geoinformation | ||||
Mathematik | 7-9 | |||
Physik | 3-5 | |||
Statistik | 4-6 | |||
Geometrie | 6-8 | |||
3. Medizinische Informationstechnik | ||||
Mathematik | 6-10 | |||
Grundlagen der Elektrotechnik | 4-6 | |||
Technische Informatik | 4-6 | |||
Grundlagen der Informationsverarbeitung | 4-6 | |||
4. Informationstechnologien und IT-Marketing | ||||
Physik | 6-10 | |||
Regelungstechnik, Messtechnik | 6-10 | |||
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik | 6-10 | |||
5. Hardware/Software Co-Engineering | ||||
Mathematik | 5-10 | |||
Physik und Mechanik | 4-8 | |||
Grundlagen der Elektrotechnik | 5-10 | |||
Grundlagen der Informationsverarbeitung | 4-8 | |||
6. Software Engineering für Business und Finanz | ||||
Mathematik und Statistik | 4-8 | |||
Grundlagen der Informatik | 4-8 | |||
Software-Entwicklung | 4-8 | |||
Wirtschaft und Wissensmanagement | 4-8 | |||
7. Computer- und Mediensicherheit | ||||
Mathematik | 6-9 | |||
Informatik und Softwareentwicklung | 6-9 | |||
Elektrotechnik und Informationstechnik | 6-9 | |||
8. iTec-Information and Communication Engineering | ||||
Mathematik | 6-12 | |||
Grundlagen der Elektrotechnik | 6-12 | |||
Technische Informatik | 6-12 | |||
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
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