BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI§ 9

§ 9Prüfungssenate

Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats hat Lehrkraft des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu sein.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen