§ 9 Prüfungssenate — Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
§ 9 Prüfungssenate — Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 154/2017
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193605
Zuletzt nach Updates gesucht am
Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats hat Lehrkraft des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu sein.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen