Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Anwendungsbereich
§ 2Ausbildungsziel
§ 3Bereitstellung und Leitung
§ 4Form und Inhalte
§ 5Zuweisung
§ 6Widerruf der Zuweisung
§ 7Dienstprüfung
§ 8Prüfungskommission
§ 9Prüfungssenate
§ 10Zeugnis
§ 11Anrechnungsbestimmungen
§ 12Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13Schluss- und Übergangsbestimmungen
Anl. 1Anlage 1
Anl. 2Anlage 2
Anl. 3Anlage 3
Anl. 4Anlage 4
Anl. 5Anlage 5
Vorwort
Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Diese sind die Grundausbildung für
1. die Verwendungsgruppe A1/Entlohnungsgruppe v1 – juristischer Dienst sowie sonstige wissenschaftliche Verwendung (Anlage 1);
2. den polizeiärztlichen Dienst (Anlage 2);
3. die Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 (Anlage 3);
4. die Verwendungsgruppe A3/Entlohnungsgruppe v3 (Anlage 4);
5. die Verwendungsgruppe A4/Entlohnungsgruppe v4 – Allgemein sowie Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz (Anlage 5).
Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln.
(1) Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.
(2) Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang einen Lehrgangsleiter mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.
(3) Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß § 4 Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), BGBl. II Nr. 451/2015, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind vom Lehrgangsleiter sicherzustellen.
(1) Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 5 festgelegt.
(2) Die Lehrgegenstände setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Unterrichtszeit und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen.
(3) Soweit zweckmäßig, können Grundausbildungslehrgänge in berufsbegleitender Form oder in mehreren Ausbildungsabschnitten stattfinden. Teile des Grundausbildungslehrgangs können auch als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Eine Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der vorgesehenen Verwendung.
(1) Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen.
(2) Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016, auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (§ 6 Abs. 3 SIAK-BV) zulassen.
Die Zuweisung eines Bediensteten zu einem Grundausbildungslehrgang ist über Anregung des Lehrgangsleiters von der zuständigen Dienstbehörde zu widerrufen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund seiner im Grundausbildungslehrgang gezeigten Leistungen oder Verhaltensweisen, angenommen werden kann, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(1) Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle entsprechend den Anlagen 1 bis 5 für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule abgeschlossen wurden. Dabei gilt:
1. Die in den Anlagen 1 bis 5 angeführten Ausbildungsmodule sind als Teilprüfungen zu absolvieren.
2. Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß § 4 Abs. 2 festgelegten Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.
3. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.
4. Um einen Grundausbildungslehrgang insgesamt mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens zwei Drittel aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet sein.
(2) Das Erreichen der Lernziele in den einzelnen Ausbildungsmodulen ist im Rahmen einer entsprechend dokumentierten Teilprüfung von einem Einzelprüfer (§ 8 Abs. 3) festzustellen. Eine Teilprüfung kann sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form abgehalten werden sowie als Hausarbeit stattfinden.
(3) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist vom Lehrgangsleiter eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat (§ 9) stattzufinden.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat auf Vorschlag des Direktors der SIAK für die Durchführung von Dienstprüfungen (§ 7) eine Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Mitglieder ist zulässig.
(2) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst sowie bei einer Außerdienststellung.
(3) Die Einzelprüfer müssen der Prüfungskommission angehören und sollten nach Möglichkeit die Lehrkraft des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.
Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats hat Lehrkraft des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu sein.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde der Grundausbildungslehrgang mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 7 Abs. 1 Z 4) abgeschlossen, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Auf Antrag können anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von fünf Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 342/2004, außer Kraft.
(2) Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Prüfungskommission (§ 8 Abs. 1) bis spätestens 31. Oktober 2017 zu bestellen. Die bisherige Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.
(5) § 1 Z 5 und die Anlagen 1, 3, 4 und 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 265/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
LEHRGEGENSTAND | AUSBILDUNGSMODUL | MINDESTSTUNDENANZAHL |
Fachliche Kompetenz | Verfassungsrecht | 196 |
Materielles Verwaltungsrecht | ||
Formelles Verwaltungsrecht | ||
Europäische Union | ||
Datenschutz | ||
Informations- und Datensicherheit | ||
Historische und politische Entwicklung des österreichischen Sicherheitswesens | ||
Vergaberecht | ||
Dienstrecht | ||
Behördenorganisation | ||
Haushaltswesen | ||
Interne Verwaltung | ||
Organisationsentwicklung | ||
Personale und sozialkommunikative Kompetenz | Korruptionsprävention und -bekämpfung | 80 |
Ethik | ||
Psychologie | ||
Rhetorik | ||
Zeitmanagement | ||
Gleichbehandlung | ||
Aktionale Kompetenz | Führung und Management | 80 |
Public Relations | ||
Projektmanagement | ||
LEHRGEGENSTAND | AUSBILDUNGSMODUL | MINDESTSTUNDENANZAHL |
Fachliche Kompetenz | Verfassungsrecht | 196 |
Materielles Verwaltungsrecht | ||
Formelles Verwaltungsrecht | ||
Europäische Union | ||
Datenschutz | ||
Informations- und Datensicherheit | ||
Historische und politische Entwicklung des österreichischen Sicherheitswesens | ||
Vergaberecht | ||
Dienstrecht | ||
Behördenorganisation | ||
Haushaltswesen | ||
Interne Verwaltung | ||
Organisationsentwicklung | ||
Personale und sozialkommunikative Kompetenz | Korruptionsprävention und -bekämpfung | 80 |
Ethik | ||
Psychologie | ||
Rhetorik | ||
Zeitmanagement | ||
Gleichbehandlung | ||
Aktionale Kompetenz | Führung und Management | 80 |
Public Relations | ||
Projektmanagement | ||
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
LEHRGEGENSTAND | AUSBILDUNGSMODUL | MINDESTSTUNDENANZAHL |
Fachliche Kompetenz | Verfassungsrecht | 180 |
Materielles Verwaltungsrecht | ||
Formelles Verwaltungsrecht | ||
Europäische Union | ||
Datenschutz | ||
Informations- und Datensicherheit | ||
Vergaberecht | ||
Dienstrecht | ||
Behördenorganisation | ||
Haushaltswesen | ||
Interne Verwaltung | ||
Personale und sozialkommunikative Kompetenz | Korruptionsprävention und -bekämpfung | 76 |
Ethik | ||
Psychologie | ||
Rhetorik | ||
Zeitmanagement | ||
Gleichbehandlung | ||
Aktionale Kompetenz | Grundlagen in Führung und Management | 16 |
LEHRGEGENSTAND | AUSBILDUNGSMODUL | MINDESTSTUNDENANZAHL |
Fachliche Kompetenz | Verfassungsrecht und Europäische Union | 114 |
Materielles Verwaltungsrecht | ||
Formelles Verwaltungsrecht | ||
Informations- und Datensicherheit | ||
Datenschutz | ||
Dienstrecht | ||
Behördenorganisation | ||
Haushaltswesen | ||
Interne Verwaltung | ||
Personale und sozialkommunikative Kompetenz | Korruptionsprävention und -bekämpfung | 66 |
Ethik | ||
Psychologie | ||
Rhetorik | ||
Zeitmanagement | ||
Gleichbehandlung | ||
LEHRGEGENSTAND | AUSBILDUNGSMODUL | MINDESTSTUNDENANZAHL |
Fachliche Kompetenz | Verfassungsrecht und Europäische Union | 80 |
Informations- und Datensicherheit | ||
Dienstrecht | ||
Behördenorganisation | ||
Haushaltswesen | ||
Interne Verwaltung | ||
Personale und sozialkommunikative Kompetenz | Korruptionsprävention und -bekämpfung | 66 |
Ethik | ||
Psychologie | ||
Rhetorik | ||
Zeitmanagement | ||
Gleichbehandlung | ||
LEHRGEGENSTAND | AUSBILDUNGSMODUL | MINDESTSTUNDENANZAHL |
Fachliche Kompetenz | Dienstrecht | 184 |
Straf- und Privatrecht | ||
Verfassungsrecht und Europäische Union | ||
Fremden- und Grenzkontrollrecht | ||
Bürokommunikation | ||
Personale und sozialkommunikative Kompetenz | Einführung und Organisatorisches | 112 |
Behördenorganisation | ||
Kommunikation und Konfliktmanagement | ||
Angewandte Psychologie | ||
Menschenrechte | ||
Berufsethik | ||
Situationsadäquate Handlungskompetenz sowie Wahrnehmungs- und Reflexionskompetenz | Dokumentensicherheit und Personenverifizierung | 144 |
Einsatztraining | ||
Erste Hilfe | ||
Englisch | ||
Fahndung | ||
Menschenhandel und Schlepperei | ||
Frontex und Integrated Border Management | ||
Operationalisierung gemeinsamer Risikoindikatoren | ||
Praktische Schulung | Praktische Schulung | 200 |
Einweisung in den Dienstbetrieb | Einweisung in den Dienstbetrieb | 160 |