BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI§ 6

§ 6Widerruf der Zuweisung

Die Zuweisung eines Bediensteten zu einem Grundausbildungslehrgang ist über Anregung des Lehrgangsleiters von der zuständigen Dienstbehörde zu widerrufen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund seiner im Grundausbildungslehrgang gezeigten Leistungen oder Verhaltensweisen, angenommen werden kann, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

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