§ 6 Widerruf der Zuweisung — Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
§ 6 Widerruf der Zuweisung — Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 154/2017
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193602
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Zuweisung eines Bediensteten zu einem Grundausbildungslehrgang ist über Anregung des Lehrgangsleiters von der zuständigen Dienstbehörde zu widerrufen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund seiner im Grundausbildungslehrgang gezeigten Leistungen oder Verhaltensweisen, angenommen werden kann, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
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