§ 5 Zuweisung — Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
§ 5 Zuweisung — Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 154/2017
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193601
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen.
(2) Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016, auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (§ 6 Abs. 3 SIAK-BV) zulassen.
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