BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI§ 4

§ 4Form und Inhalte

(1) Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 5 festgelegt.

(2) Die Lehrgegenstände setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Unterrichtszeit und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen.

(3) Soweit zweckmäßig, können Grundausbildungslehrgänge in berufsbegleitender Form oder in mehreren Ausbildungsabschnitten stattfinden. Teile des Grundausbildungslehrgangs können auch als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Eine Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der vorgesehenen Verwendung.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen