§ 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen — Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
§ 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen — Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 154/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 265/2019
Inkrafttretungsdatum
31. August 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40217294
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 342/2004, außer Kraft.
(2) Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Prüfungskommission (§ 8 Abs. 1) bis spätestens 31. Oktober 2017 zu bestellen. Die bisherige Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.
(5) § 1 Z 5 und die Anlagen 1, 3, 4 und 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 265/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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