§ 11 Anrechnungsbestimmungen — Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
§ 11 Anrechnungsbestimmungen — Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 154/2017
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193607
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Auf Antrag können anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von fünf Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.
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