BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI§ 10

§ 10Zeugnis

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde der Grundausbildungslehrgang mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 7 Abs. 1 Z 4) abgeschlossen, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

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