BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI§ 1

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Diese sind die Grundausbildung für

1. die Verwendungsgruppe A1/Entlohnungsgruppe v1 – juristischer Dienst sowie sonstige wissenschaftliche Verwendung (Anlage 1);

2. den polizeiärztlichen Dienst (Anlage 2);

3. die Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 (Anlage 3);

4. die Verwendungsgruppe A3/Entlohnungsgruppe v3 (Anlage 4);

5. die Verwendungsgruppe A4/Entlohnungsgruppe v4 – Allgemein sowie Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz (Anlage 5).

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen