§ 1 — Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages
Rückverweise
Als Faktoren im Sinne der §§ 248 Abs. 4 ASVG, 141 Abs. 6 GSVG und 132 Abs. 6 BSVG werden die in der Anlage genannten Werte festgesetzt.
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