Vorwort
Der Beitragssatz für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge für die nach § 479a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen beträgt ab 1. Jänner 2016 8,2% der Beitragsgrundlage.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über den Beitragssatz für die gemäß § 479a Abs. 1 Z 2 ASVG Versicherten, BGBl. Nr. 695/1996, außer Kraft.