Der Beitragssatz für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge für die nach § 479a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen beträgt ab 1. Jänner 2016 8,2% der Beitragsgrundlage.
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