BundesrechtVerordnungenVeterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

In Kraft seit 15. April 2014
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung bietet die rechtliche Basis für ein System zur Erfassung des Vertriebs und des Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich in Österreich.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Erfassung der im Veterinärbereich abgegebenen Antibiotikamengen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Antibiotika: antimikrobiell wirksame Substanzen, die in Form von zugelassenen Arzneispezialitäten als Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden und die im ATCvet (Anatomical Therapeutic Chemical) System zur Klassifizierung von Tierarzneimitteln unter den Codes QA (Alimentary tract and metabolism), QD (Dermatologicals), QG (Antiinfectives and Antiseptics), QJ (Antiinfectives for systemic use) und QP51AG (Antiparasitic products, Antiinsecticides and Repellents) gelistet sind;

2. durchführende Stelle: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

§ 3 Datenübermittlung, Tierarzneimitteldatensatz

(1) Die Daten sind von den hierzu verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) der durchführenden Stelle unter Verwendung eines definierten Datenformats elektronisch zu übermitteln (Meldung). Als Ort der Durchführung der Meldung ist bei Meldepflichtigen nach § 7 jener Ort anzusehen, an dem der Meldepflichtige die Hausapotheke führt. Die durchführende Stelle hat die Meldungen entgegenzunehmen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist, ausgenommen zum Zweck der behördlichen Kontrolle, verboten.

(2) Bei Korrekturen der Übermittlung nach Abs. 1 ist die Meldung bis zu dem im § 5 genannten Zeitpunkt erneut zu übersenden. Diesfalls gilt nur die zuletzt eingegangene Meldung, alle für den betroffenen Erfassungszeitraum zuvor gesendeten Meldungen verlieren ihre Gültigkeit.

(3) Die durchführende Stelle hat für die Meldungen Folgendes elektronisch zur Verfügung zu stellen:

1. die für die Datenübermittlung notwendige Beschreibung des Datenformats (nicht jedoch die Schnittstelle selbst) und

2. die Art der Datenübermittlung.

(4) Um eine einheitliche Datenübermittlung zu gewährleisten, ist von der durchführenden Stelle ein elektronisch abrufbarer, tagesaktueller Tierarzneimitteldatensatz gemäß Anhang 1 zur Verfügung zu stellen.

(5) Die durchführende Stelle hat für die Aktualität des in Abs. 4 genannten Tierarzneimitteldatensatzes zu sorgen.

§ 4 Datenauswertung

(1) Die Auswertung der übermittelten Daten ist von der durchführenden Stelle vorzunehmen.

(2) Der Bericht über die Auswertung der Daten ist von der durchführenden Stelle dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln. Die Ergebnisse dieses Berichts werden vom Bundesminister für Gesundheit auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.

§ 5 Fristen und Sanktionen

(1) Die zur Übermittlung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) haben dafür zu sorgen, dass den in einem Kalenderjahr entstandenen Meldepflichten bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres entsprochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Meldungen bei der durchführenden Stelle eingelangt sind.

(2) Wer den Meldepflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, begeht einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, der nach § 13 Abs. 1 Z 10 TAKG zu ahnden ist.

(3) Verstöße gegen die Meldeverpflichtung gemäß §§ 6 und 7 sind von der durchführenden Stelle an die örtlich zuständige Behörde (Landeshauptfrau/Landeshauptmann) zu melden. Diese hat zur allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die Anzeigen an die für den Sitz der tierärztlichen Hausapotheke zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

2. Abschnitt

Meldeverpflichtungen

§ 6 Verpflichtungen des Vertriebs

(1) Die Vertriebsmengenerfassung ist als Vollerhebung bei den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern durchzuführen und umfasst die an folgende Stellen vertriebenen Mengen:

1. tierärztliche Hausapotheken,

2. öffentliche Apotheken,

3. Anstaltsapotheke der Veterinärmedizinischen Universität Wien,

4. Apotheke(n) des Österreichischen Bundesheeres,

5. sonstige bezugsberechtigte Stellen, für die das Bundesministerium für Gesundheit eine ID-Nummer vergibt.

(2) Der Erfassungszeitraum hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Vertriebsmengen sind einmal jährlich nach der vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgangsweise zu erfassen.

(3) Die Meldungen sind nach den in Anhang 2 angeführten Datensätzen zu formatieren.

(4) Die Qualitätskontrolle der von den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern übermittelten Daten und die Datenauswertung für den Vertrieb von Antibiotika in Österreich hat durch die durchführende Stelle zu erfolgen.

(5) Die Rückübermittlung der Daten aus der Vertriebsmengenerfassung an die EMA hat durch die durchführende Stelle zu erfolgen.

§ 7 Verpflichtungen hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte

(1) Die Überwachung des Verbrauchs von Antibiotika hat unter Verwendung der Daten, die gemäß § 60a Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2014, von den hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzten elektronisch aufzuzeichnen sind, zu erfolgen.

(2) Die nach § 60a ABO 2005 hierzu verpflichteten Personen, die Antibiotika in ihrer tierärztlichen Hausapotheke vorrätig halten, anwenden bzw. zur Anwendung abgeben, haben Daten über die Abgabe von Antibiotika zur Anwendung an

1. Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen sowie

2. sonstigen Wiederkäuern, Schwielensohlern, Vögeln, Hausgeflügel, Kaninchen und Tieren der Aquakultur, sofern sie zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind,

der durchführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.

(3) Erfolgte im Erfassungszeitraum keine Abgabe von Antibiotika gemäß Abs. 2, hat hierüber im Sinne des Abs. 4 erstmals bis zum 31. Mai 2022 und in den folgenden Jahren bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres eine elektronische Abgabe-Leermeldung an die durchführende Stelle zu erfolgen.

(4) Der Erfassungszeitraum hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Mengen sind einmal jährlich nach der vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgangsweise zu erfassen und unter Einhaltung der Frist des § 5 Abs. 1 unter Verwendung der in Anhang 3 beschriebenen Datensätze im festgelegten Datenformat elektronisch an die durchführende Stelle zu übermitteln. Eine Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn im Erfassungszeitraum keine Antibiotika abgegeben wurden (Abgabe-Leermeldung).

(5) Zur Übermittlung von Meldungen gemäß Abs. 2 können sich Tierärztinnen und Tierärzte anerkannter Meldestellen bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Meldestellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als anerkannte Meldestellen festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Abs. 6 erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich der Meldestelle gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß Abs. 2 – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 – über diese Meldestelle gemeldet werden.

(6) Anerkannte Meldestellen müssen die weiter zu meldenden Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten an die durchführende Stelle gemäß den Vorgaben des Anhang 3 übermittelt werden. Eine Veröffentlichung als anerkannte Meldestelle setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

3. Abschnitt

Freiwillige Meldungen

§ 8 Freiwillige Meldungen

(1) Für die bessere Nachvollziehbarkeit und Zuordenbarkeit der am Einzeltier angewendeten Antibiotika können – über die Meldungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung hinaus – folgende Daten erfasst und der durchführenden Stelle übermittelt werden:

1. Daten über die Anwendung von Antibiotika durch die Tierhalterin bzw. durch den Tierhalter,

2. Daten über die Anwendung von Antibiotika durch die Tierärztin bzw. durch den Tierarzt.

(2) Der Erfassungszeitraum der freiwilligen Meldungen hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Meldungen sind bis zum 31. März des Folgejahres an die durchführende Stelle zu übermitteln.

§ 9 Bündler

(1) Zur Übermittlung von Meldungen gemäß § 8 haben sich Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte sogenannter Bündler zu bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Stellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Bündler festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich dem Bündler gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß § 8 – bei tierartspezifischen Bündlern alle Meldungen der betreffenden Tierart – über diesen Bündler gemeldet werden.

(2) Bündler müssen weiter zu meldende Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten unter Einhaltung der in Anhang 4 angeführten Datensatzbeschreibungen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, anonymisiert an die durchführende Stelle übermittelt werden.

(3) Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Abgabemeldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend entgegenzunehmen, zu bearbeiten und als Jahresmeldung weiterzuleiten, sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des § 7 für die betreffende Tierart zu fungieren. Handelt es sich bei diesen Datenübermittlungen um solche nach § 7 Abs. 2 (Pflichtmeldungen von Tierärztinnen und Tierärzten), müssen Bündler in der Lage sein, die Datensätze bereits beim Einlangen auf die Daten nach Anhang 3 zu reduzieren und darüber hinausgehende Informationen zu löschen sowie aus den im Verlauf des Erfassungszeitraums eingelangten Datenübermittlungen die Jahresmeldung nach § 7 Abs. 2 zu generieren und diese der durchführenden Stelle zu übersenden.

(3a) Bei Inanspruchnahme eines Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß § 7 gilt die Verpflichtung des § 7 der Tierärztin bzw. des Tierarztes hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.

(4) Eine Veröffentlichung als Bündler setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft.

(2) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 6 hat bis zum 31. März 2015 für den Erfassungszeitraum 2014 zu erfolgen.

(3) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 7 hat bis zum 31. März 2016 für den Erfassungszeitraum 2015 zu erfolgen.

(4) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2, 3 und 3a sowie Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(5) Die Änderungen in den § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 3 neu treten mit 29.03.2022 in Kraft.

Anhang 1

1.1. Tierarzneimitteldatensatz

Anmerkung: Die detaillierte technische Spezifikation ist auf der Homepage der durchführenden Stelle veröffentlicht.

Anl. 1 1.1.1. Bereitgestellte Datenfelder von Veterinärantibiotika

Feldname Pflicht Format Beschreibung
Zulassungsnummer Ja Text Zulassungsnummer der Arzneispezialität
Bezeichnung Ja Text Bezeichnung der Arzneispezialität
Darreichungsform Ja Text Darreichungsform der Arzneispezialität
Zulassungsinhaber Ja Text Organisationsname des Zulassungsinhabers der Arzneispezialität
Vertriebsfirma Nein Text Organisationsname der Vertriebsfirma der Arzneispezialität
Status Ja Text Status der Arzneispezialität
Datum des Status Ja Datum Datum des Status der Arzneispezialität Anmerkung: Wenn die Arzneispezialität zugelassen ist, wird das Erstzulassungsdatum angezeigt. Ist die Arzneispezialität aufgehoben, wird das Aufhebungsdatum angezeigt
ATCvet Code Ja Text ATCvet Code der Arzneispezialität
Abgabestatus Ja Text Abgabestatus der Arzneispezialität
Anwendungseinheit Ja Katalog Kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“
Packungsgröße Ja Zahl Packungsgröße der Arzneispezialität (bezogen auf die Packungseinheit)
Einheit der Packung Ja Katalog Einheit der Packungsgröße der Arzneispezialität (z. B. „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)
Tierart Ja Katalog Bsp.: „Rind“, „Schwein“, etc.
Anwendungsart Ja Text
Indikation Nein Text Einsatzindikation
Wirkstoff Ja Text Wirkstoff der Arzneispezialität
add Ja Zahl Animal Daily Dose in mg/GVE
Minimale Dosierung Nein Zahl Minimale Dosierung
Maximale Dosierung Nein Zahl Maximale Dosierung
Einheit der Dosierung Nein Katalog Einheit der Dosierung
Minimale Anwendungsdauer Nein Zahl Minimale Anwendungsdauer
Maximale Anwendungsdauer Nein Zahl Maximale Anwendungsdauer
Einheit der Anwendungsdauer Nein Katalog Einheit der Anwendungsdauer
pdd Nein Zahl Prescribed Daily Dose in mg/GVE
Zielgewebe Nein Text Bsp.: „Essbares Gewebe“, „Milch“
Dosierung Nein Text
Wartezeit Nein Zahl
Einheit der Wartezeit Nein Katalog Einheit der Wartezeit
Besonderheit (Wartezeit) Nein Text Beschreibung von Besonderheiten bei Wartezeiten
Wirkstoff Nein Text Bezeichnung des Wirkstoffs der Arzneispezialität
Wirkstoffgehalt von Nein Zahl Wirkstoffgehalt des Wirkstoffes pro Anwendungseinheit
Wirkstoffgehalt bis Nein Zahl Wirkstoffgehalt des Wirkstoffes pro Anwendungseinheit
Einheit des Wirkstoffgehalts Nein Katalog Einheit des Wirkstoffgehalts
Fachinformation Nein Text Link auf die gültige Fachinformation
Gebrauchsinformation Nein Text Link auf die gültige Gebrauchsinformation
Antibiotika Mengenstromverordnung Nein Boolean

1.1.2. Bereitgestellte Datenfelder von Veterinär-Arzneispezialitäten (ausgenommen Veterinärantibiotika)

Feldname Pflicht Format Beschreibung
Zulassungsnummer Ja Text Zulassungsnummer der Arzneispezialität
Bezeichnung Ja Text Bezeichnung der Arzneispezialität
Darreichungsform Ja Text Darreichungsform der Arzneispezialität
Zulassungsinhaber Ja Text Organisationsname des Zulassungsinhabers der Arzneispezialität
Vertriebsfirma Nein Text Organisationsname der Vertriebsfirma der Arzneispezialität
Status Ja Text Status der Arzneispezialität
Datum des Status Ja Datum Datum des Status der Arzneispezialität Anmerkung: Wenn die Arzneispezialität zugelassen ist, wird das Erstzulassungsdatum angezeigt. Ist die Arzneispezialität aufgehoben, wird das Aufhebungsdatum angezeigt
ATCvet Code Ja Text ATCvet Code der Arzneispezialität
Abgabestatus Ja Text Abgabestatus der Arzneispezialität
Anwendungseinheit Ja Katalog Kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“
Packungsgröße Ja Text Packungsgröße der Arzneispezialität (bezogen auf die Packungseinheit)
Einheit der Packung Ja Text Einheit der Packungsgröße der Arzneispezialität (z. B. „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)
Tierart Ja Katalog Bsp.: „Rind“, „Schwein“, etc.
Anwendungsart Ja Text
Zielgewebe Nein Text Bsp.: „Essbares Gewebe“, „Milch“
Dosierung Nein Text
Wartezeit Nein Zahl
Einheit der Wartezeit Nein Katalog Einheit der Wartezeit
Besonderheit (Wartezeit) Nein Text Beschreibung von Besonderheiten bei Wartezeiten
Fachinformation Nein Text Link auf die gültige Fachinformation
Gebrauchsinformation Nein Text Link auf die gültige Gebrauchsinformation
Antibiotika Mengenstromverordnung Nein Boolean

Anhang 2

Daten der Vertriebsfirmen

Anl. 2

Feldname Format Pflicht Beschreibung
Meldejahr Zahl Ja Zeitraum der Lieferung (Kalenderjahr)
Art der Meldung Katalog Ja Art der Meldung: „Verkauf“
Firmenbuchnummer* Text Ja Firmenbuchnummer der Vertriebsfirma
Firmenname Text Nein Name der Vertriebsfirma
Hapo_Id** Text Ja Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke an die die Arzneispezialität abgegeben wurde ODER die für öffentliche Apotheken und sonstige bezugsberechtigte Stellen vom BMG vergebene ID-Nummer an die die Arzneispezialität abgegeben wurde.
Zulassungsnummer*** Text Ja Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität
Packungsgröße Zahl Ja Packungsgröße bezogen auf die Packungseinheit
Einheit der Packungsgröße Katalog Ja Einheit der Packungsgröße der verkauften Arzneispezialität (z. B. in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)
Jahressumme in Packungen Zahl Ja Jahressumme der verkauften Packungen

_________________

* Format der Firmenbuchnummer: FN[Leerzeichen][bis zu sechs Ziffern][Prüfbuchstabe]

** Wartung der Liste durch ÖTK

*** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle

Anhang 3

Daten der Abgabemengen

Anl. 3

Feldname Pflicht Format Beschreibung
MelderID Ja Text ID der tierärztlichen Hausapotheke oder der authorisierten Stelle
Meldejahr Ja Zahl Zeitraum der Abgabe (Kalenderjahr)
Art der Meldung** Ja Katalog „Abgabe zur Anwendung“
Hapo_Id* Ja Text Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke
LFBIS Ja Text Betriebsnummer (LFBIS) – falls nicht vorhanden VIS-Registrierungsnummer – des Betriebes, auf dem die Abgabe der Arzneispezialität erfolgt ist
Zulassungsnummer** Ja Text Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität
Tierart** Ja Katalog Auszuwählende Tierart: „Rind“, „Schwein“, „Huhn“, „Pferd“, „Fisch“, „Schaf“, „Ziege“, etc.
Nutzungsart** Ja Katalog Auszuwählender Eintrag: „Mast“, „Zucht“, „Milch“, „Legehennen“, „Elterntiere“, „gemischt“, etc.
Jahressumme der abgegebenen Menge Ja Zahl Jahressumme der abgegebenen Menge in der Anwendungseinheit
Anwendungseinheit Ja Katalog Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“

* Wartung der Liste durch ÖTK

** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle

Anhang 4

Freiwilliger Teil: Anwendungsdaten

Anl. 4

Feldname Pflicht Format Beschreibung
MelderID Ja Text ID des Tierarztes bzw. LFBIS des Betriebes, falls nicht vorhanden VIS-Registriernummer oder ID des Bündlers
Meldejahr Ja Zahl Kalenderjahr der Anwendung
Art der Meldung * Ja Katalog „Anwendung“
Anwendung durch TA Ja Boolean Anwendung durch Tierarzt ja/nein
Datum Ja Datum Datum der Anwendung im Format TT.MM.JJJJ
ID des Tierarztes Nein Text ID des anwendenden Tierarztes
LFBIS Ja Text Betriebsnummer (LFBIS) – falls nicht vorhanden, VIS-Registrierungsnummer – des Betriebes, auf dem die Anwendung der Arzneispezialität erfolgt ist
Zulassungsnummer * Ja Text Zulassungsnummer der Arzneispezialität
Tierart * Ja Katalog auszuwählende Tierart: „Rind“, „Schwein“,… etc.
Nutzungsart * Ja Katalog
Tierkennzeichen Ja Text Rind: Ohrmarkennummer Schweine oder Hühner: Herden-, Stall- oder Buchtenbezeichnung
Tagessumme angewandte Menge Ja Zahl angewandte Menge in der Anwendungsdauer
Anwendungseinheit * Ja Katalog Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“
Anzahl der behandelten Tiere Ja Text Anzahl der behandelten Tiere
Diagnosecode * Ja Katalog
Anwendungsdauer (in Tagen) Ja Text auf dem Abgabebeleg angegebene Anwendungs- oder Einsatzdauer
Chargennummer Nein Text Charge der Arzneispezialität
HAPO_ID ** Nein Text Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke

* gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle

** Wartung der Liste durch ÖTK