(1) Die in den Anlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.
(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.
(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:
1. Anlage A : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;
2. Anlage B : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;
3. Anlage C : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;
4. Anlage D : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;
5. Anlage E : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
6. Anlage F : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;
7. Anlage G : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;
8. Anlage H : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.
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