„Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die
1. wederEFTA-Mitgliedstaaten,
2. noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,
3. noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,
sind.
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