EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr
Vorwort/Präambel
„Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die
1. wederEFTA-Mitgliedstaaten,
2. noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,
3. noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,
sind.
Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber
2. für internationale Luftverkehrstätigkeiten im Jahr 2012
a) nicht die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten zur Abdeckung dieser Emissionen für das Jahr 2012 abgegeben und
b) die entsprechende Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten
aa) nicht erhalten hat oder
bb) zwar erhalten, aber bis zum 27. Mai 2013 im Unionsregister zur Löschung zurückgegeben hat,
so sind § 52 Abs. 1 Z 2 und § 53 EZG 2011 nicht anzuwenden.