EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr
Vorwort
§ 1 Internationale Luftverkehrstätigkeiten
„Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die
1. wederEFTA-Mitgliedstaaten,
2. noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,
3. noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,
sind.
§ 2 Zeitlich befristete Ausnahmen
Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber
1. in den Kalenderjahren 2010, 2011 oder 2012 Emissionen aus internationalen Luftverkehrstätigkeiten nicht gemeldet hat oder
2. für internationale Luftverkehrstätigkeiten im Jahr 2012
a) nicht die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten zur Abdeckung dieser Emissionen für das Jahr 2012 abgegeben und
b) die entsprechende Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten
aa) nicht erhalten hat oder
bb) zwar erhalten, aber bis zum 27. Mai 2013 im Unionsregister zur Löschung zurückgegeben hat,
so sind § 52 Abs. 1 Z 2 und § 53 EZG 2011 nicht anzuwenden.