Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Vorwort
§ 1
Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
1. Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils 185 Euro Euro;
2. für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
a) als Vorsitzender 153 Euro;
b) als sonstiges Mitglied 138 Euro.
§ 2
Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
1. Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:
a) Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 160 Euro;
b) Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 93 Euro;
c) sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 130 Euro;
d) sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 65 Euro;
2. für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder eine Prüfung nach § 13 ABAG:
a) Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 197 Euro;
b) Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 118 Euro;
c) sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 167 Euro;
d) sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 81 Euro;
3. für eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG:
a) Vorsitzende 47 Euro;
b) sonstige Mitglieder 34 Euro.
§ 3
(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 15 Euro;
2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 37 Euro;
2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.
§ 4
(1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
1. Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit 215 Euro;
2. vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten 185 Euro;
3. vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
a) zur Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG 570 Euro;
b) zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung 480 Euro;
c) zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach § 13 ABAG 695 Euro;
d) zur Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993 380 Euro;
e) zur Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG 138 Euro.
(2) Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 3 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, BGBl. II Nr. 326/2003, außer Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Die §§ 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft und sind auf Prüfungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Zulassung nach dem 30. Juni 2016 gestellt worden ist.
(4) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2020 treten mit 1. April 2020 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. März 2020 gestellt worden ist.
(5) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. August 2022 gestellt worden ist.
(6) Die §§ 1, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2025 treten mit 1. Mai 2025 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 30. April 2025 gestellt worden ist.