BundesrechtVerordnungenUnternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

In Kraft seit 25. Juni 2019
Up-to-date

§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistik

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S 1 und den Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152

1. eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,

2. eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,

3. eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,

4. eine Statistik der jungen schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,

5. eine Statistik der Registrierungen und Insolvenzen von rechtlichen Einheiten binnen 40 Tagen sowie

6. eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten

nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes über diesen zu erstellen.

(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.

(3) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach

1. einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,

2. Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),

3. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen),

4. dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,

5. Umsatzgrößenklassen und

6. Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1,

zu enthalten.

(4) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 3 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach

1. einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,

2. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und

3. Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003

zu enthalten.

(5) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 4 haben jedenfalls die Anzahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach

1. einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 und

2. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)

zu enthalten.

(6) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 5 haben jedenfalls die Anzahl der Registrierungen und Insolvenzen gegliedert nach Abschnitten bzw. aggregierten Abschnitten der ÖNACE 2008 zu enthalten.

(7) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 6 haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nach

1. Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte) und

2. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)

zu enthalten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993;

2. Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;

3. Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;

4. Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz erzielte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte.

5. Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;

6. Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);

7. Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;

8. Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und erstmaliges Erzielen eines Umsatzes oder erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;

9. Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 4 vorliegen;

10. Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;

11. Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 5 vorliegen;

12. Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder des Umsatzes und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;

13. Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 12 vorliegen;

14. Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern des Unternehmens im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;

15. Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 14 vorliegen;

16. Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 12 nicht eingetreten sind;

17. Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 14 nicht eingetreten sind;

18. Schnell wachsendes Unternehmen: Arbeitgeberunternehmen, das über einen dreijährigen Zeitraum ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Höhe von mindestens 10% aufweist und zu Beginn des dreijährigen Zeitraums mindestens zehn Lohn- und Gehaltsempfänger beschäftigte;

19. Junges schnell wachsendes Unternehmen: Ein schnell wachsendes Unternehmen (Z 18), dessen Unternehmensneugründung (Z 8) vor maximal 5 Jahren stattgefunden hat;

20. Wissens- und forschungsintensive Unternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens gemäß Z 8 in den ÖNACE 2008 Kategorien gemäß § 4 Z 2;

21. Registrierung: Aufnahme einer rechtlichen Einheit (Z 1) in das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;

22. Insolvenz: Einleitung eines Insolvenzverfahrens einer rechtlichen Einheit (Z 1) gemäß Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914;

23. Berichtsjahr: Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.

§ 3 Periodizität, Kontinuität

Die Statistiken sind zu erstellen:

1. die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem Berichtsjahr 2007 jährlich;

2. die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 6 ab dem Berichtsjahr 2013 jährlich;

3. die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ab dem Berichtsjahr 2021 jährlich;

4. die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 ab dem Berichtsjahr 2021 quartalsweise.

§ 4 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Statistische Einheiten sind für die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 Unternehmen und für die Statistik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 rechtliche Einheiten, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig eine der folgenden Tätigkeiten der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben:

1. für die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008;

2. für die Statistik gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten J, K, M und O bis R, den Abteilungen C 19 bis C 30, C 33, H 50, H 51, N 78 und N 80 sowie den Gruppen C 18.2 und C 32.5 der ÖNACE 2008.

§ 5 Erhebungsmerkmale

Über die statistischen Einheiten gemäß § 4 sind die folgenden Merkmale zu erheben:

1. Identifikator des Unternehmens und der rechtlichen Einheit,

2. Firmenname,

3. Standort,

4. Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2008,

5. Umsatz,

6. Rechtsform,

7. Anzahl der Beschäftigten,

8. Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger,

9. Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,

10. Gründungsjahr,

11. Schließungsjahr,

12. Registrierung der rechtlichen Einheit und

13. Insolvenz der rechtlichen Einheit.

§ 6 Erhebungsart

Die Merkmale gemäß § 5 sind auf folgende Arten zu erheben:

1. durch Heranziehung der Daten des von der Bundesanstalt gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Unternehmensregisters und des Registers über statistische Einheiten;

2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanz- und Justizbehörden und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sofern die Daten in den Registern gemäß Z 1 nicht zur Verfügung stehen;

3. die Merkmale gemäß § 5 Z 10 und 11 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit die Erhebung gemäß Z 1 und 2 nicht möglich ist.

§ 7 Auskunftspflicht

(1) Bei Befragungen (§ 6 Z 3) besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 Umsatzsteuergesetz 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

§ 8 Erhebungsunterlagen

Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Dabei sind Angaben über die Möglichkeit der elektronischen Beantwortung mittels Internet beizulegen.

§ 9 Mitwirkungspflichten

Die Finanz- und Justizbehörden und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten entsprechend dem Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten

(1) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 7 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 11 Übermittlung und Publikation der Ergebnisse

(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 7 kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.

§ 12 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 13 Kostenersatz

(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:

1. im Jahr 2021: 184 056 Euro

2. im Jahr 2022: 162 768 Euro

3. im Jahr 2023: 166 837 Euro

4. im Jahr 2024: 171 008 Euro

5. im Jahr 2025: 175 283 Euro.

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

§ 14 Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;

2. Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;

3. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

4. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung 2019/1755, ABl. Nr. L 270 vom 24.10.2019 S. 1;

5. Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020;

6. Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2020.