§ 4 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten — Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
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Statistische Einheiten sind für die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 Unternehmen und für die Statistik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 rechtliche Einheiten, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig eine der folgenden Tätigkeiten der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben:
1. für die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008;
2. für die Statistik gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten J, K, M und O bis R, den Abteilungen C 19 bis C 30, C 33, H 50, H 51, N 78 und N 80 sowie den Gruppen C 18.2 und C 32.5 der ÖNACE 2008.
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