§ 2 — Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen
Rückverweise
Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der Versicherungsanstalt eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu.
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