Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen
Vorwort
§ 1
Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.
§ 2
Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der Versicherungsanstalt eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu.
§ 3
Die Sozialversicherungsanstalt hat die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils bis zum 20. des Folgemonates vorzulegen.
§ 4
Die der Sozialversicherungsanstalt zur Herstellung der Voraussetzungen für die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge entstehenden anteiligen Aufwendungen betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, hat der Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zunächst durch Zahlung eines den voraussichtlich entstehenden Kosten entsprechenden Betrages in Höhe von 228 000 € abzugelten. Ein allfälliger Differenzbetrag ist im Falle höherer Kosten vom Bund und im Falle geringerer Kosten von der Sozialversicherungsanstalt binnen zwei Monaten nach Vorliegen der endgültigen Kostenrechnung auszugleichen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.