BundesrechtVerordnungenEinstufungsverordnung – HAUP

Einstufungsverordnung – HAUP

In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

§ 2 Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge für Agrar- und Umweltpädagogik und Umweltpädagogik

Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 3 und 4 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

1. Humanwissenschaften:

a) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt LVG I,

b) sonstige Lehrveranstaltungen LVG II,

2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:

a) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Humanökologie, Ernährungswissenschaft und Lebensmitteltechnologie, Sozioökonomie und Ökologie LVG I,

b) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt … … LVG III,

c) sonstige Lehrveranstaltungen (zB Didaktik, Methodik des agrarischen und haushaltsökonomischen Unterrichts) .... . LVG II,

3. Schulpraktische Studien und beratungspraktische Studien:

a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings LVG II,

b) sonstige Lehrveranstaltungen ........... ... LVG III,

4. Ergänzende Studien:

a) Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrechtliche Grundlagen, Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen) … …. LVG I,

b) Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt (zB Politische Bildung, Kultur und Entwicklung im ländlichen Raum) LVG II,

c) Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Bewegung und Sport… .. LVG III.

§ 3 Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen

Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß § 37 des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in § 2 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend.

§ 4 Einstufung der Studienfachbereiche im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge

Auf die Einstufung der Studienveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind die §§ 2 und 3 anzuwenden.

§ 5 Einstufung der Lehrveranstaltungen

Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereichen bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.

§ 6 Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Agrarpädagogischen Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. II Nr. 341/2002, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.