Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 3 und 4 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
1. Humanwissenschaften:
a) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt LVG I,
b) sonstige Lehrveranstaltungen LVG II,
2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
a) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Humanökologie, Ernährungswissenschaft und Lebensmitteltechnologie, Sozioökonomie und Ökologie LVG I,
b) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt … … LVG III,
c) sonstige Lehrveranstaltungen (zB Didaktik, Methodik des agrarischen und haushaltsökonomischen Unterrichts) .... . LVG II,
3. Schulpraktische Studien und beratungspraktische Studien:
a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings LVG II,
b) sonstige Lehrveranstaltungen ........... ... LVG III,
4. Ergänzende Studien:
a) Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrechtliche Grundlagen, Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen) … …. LVG I,
b) Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt (zB Politische Bildung, Kultur und Entwicklung im ländlichen Raum) LVG II,
c) Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Bewegung und Sport… .. LVG III.
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