Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß § 37 des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in § 2 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend.
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