Geflügelpest-Verordnung 2007
Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 42Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch
§ 43Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch
§ 44Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch
§ 45Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten
§ 46Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten
§ 47Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten
§ 48Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 49Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 50Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten; weitere Maßnahmen
§ 51Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 52Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 62In-Kraft-Treten
Anl. 2Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
1. Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Bekämpfung der Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
2. AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
3. AI-Krisenplan: der von der Europäischen Kommission genehmigte österreichische Krisenplan Aviäre Influenza der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht ist;
4. amtlich eingetragene, seltene Geflügel- oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelrassen: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die vom Landeshauptmann im AI-Krisenplan des jeweiligen Bundeslandes amtlich eingetragen sind;
5. amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;
6. amtlicher Tierarzt gemäß § 24 LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3
3. Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG;
7. amtliche Überwachung: die genaue Beobachtung des in Bezug auf Geflügelpest vorliegenden Gesundheitsstatus von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Säugetieren in einem Betrieb durch den amtlichen Tierarzt;
8. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Z 20 (Geflügel) genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, ausgenommen
a) Heimtiere dieser Vogelarten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
b) in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel und Sentineltiere, die auf Anordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen von Überwachungs- und Forschungstätigkeiten dort untergebracht werden;
9. Aviäre Influenza: Geflügelpest (abgekürzt AI): bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
a) der Subtypen H5 oder H7 oder
b) mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
10. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
11. Beobachtungszeit: Zeitraum von 21 Tagen nach Wiederbelegung eines geräumten Bestandes, in dem neu eingesetzte Tiere einer amtlichen Überwachung durch die Behörde unterliegen;
12. Bestand: Gesamtheit allen Geflügels und aller gefangen gehaltener anderer Vögel innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;
13. Betrieb: jede landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt, Voliere oder Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gezüchtet oder gehalten werden; nicht unter den Begriff Betrieb fallen jedoch
a) Schlachthöfe,
b) Tiertransportmittel,
c) Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen,
d) Grenzkontrollstellen,
e) Laboratorien und
f) die Haltung von Heimvögeln im Sinne von Z 28 (Heimvögel);
14. Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;
15. Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen;
16. Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist – in seiner jeweils aktuellen Fassung – u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht;
17. Diagnosehandbuch: das mit der Entscheidung der Kommission 2006/437/EG vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates, ABl. Nr. L 237 vom 31.8.2006, genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) Nr. 5/2007 vom 18. Juni 2007 veröffentlichte Handbuch zur Diagnose der AI;
18. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder Kreuzungen davon, gefüttert oder nicht gefüttert;
19. Entscheidung 2007/118/EG: die Entscheidung 2007/118/EG zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, ABl. Nr. L 51 vom 20.02.2007 S. 19;
20. Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
21. „Gefügelkompartiment“ oder „Kompartiment für andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: ein oder mehrere Betriebe mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Subpopulation von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gehalten wird, die in Bezug auf Geflügelpest einen einheitlichen Gesundheitsstatus aufweist und für die dieselben angemessenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
22. Geflügelpest (oder „Aviäre Influenza“): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
a) der Subtypen H5 oder H7 oder
b) mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
23. Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006), BGBl. II Nr. 189/2006 idF BGBl. II Nr. 211/2006;
24. Geflügelhygieneverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007), BGBl. II Nr. 100/2007;
25. Gemeinschaftliches Referenzlabor: die Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Surrey KT 15 3NB, Vereinigtes Königreich;
26. gewerbliche Geflügelhaltung: ein Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;
27. Haussäugetiere: Säugetiere, die als Haus- oder Nutztiere gehalten werden;
28. Heimvögel: Vögel, die zu nicht gewerblichen Zwecken dauerhaft in geschlossenen Räumen ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden;
29. hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch
a) AI-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, wie sie auch bei anderen hochpathogenen Aviären Influenza-Viren festgestellt wird, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespalten werden, oder
b) AI-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
30. HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006: Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hochpathogener Geflügelpest bei Wildvögeln, BGBl. II Nr. 404/2006 idF BGBl. I Nr. 136/2006;
31. Kontaktbetrieb: ein Betrieb, von dem aufgrund seines Standortes oder im Zuge der Bewegung von Personen, Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Erreger der Geflügelpest stammen oder in den diese möglicherweise eingeschleppt wurden;
32. nationales Referenzlabor: die AGES-Mödling;
33. nicht gewerbliche Geflügelhaltung: einen Betrieb, dessen Besitzer Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel ausschließlich zu folgenden Zwecken hält:
a) zum privaten Verzehr oder zur privaten Verwendung oder
b) als Heimvögel;
34. niedrigpathogene Aviäre Influenza (NPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Viren der Aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7, die nicht unter die Definition nach Z 29 (hochpathogene Aviäre Influenza) fallen;
35. Primärherd: ein epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Region (im Inland) im Zusammenhang stehender Ausbruch oder ein erster Seuchenherd in einer anderen Region (im Inland);
36. Produktionseinheit: eine Einheit in einem Betrieb, die nach Überprüfung durch den amtlichen Tierarzt in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die dort gehalten werden, völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben Betriebes geführt wird;
37. Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion hat gemäß den Bestimmungen des § 54 (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) zu erfolgen; sie schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung (Tötung und so weit als möglich auch Beseitigung von Ungeziefer und Nagetieren) mit ein;
38. RL 2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11;
39. RL 2005/94/EG: die Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EG, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16;
40. Säugetiere: alle Tiere der Klasse Mammalia mit Ausnahme des Menschen;
41. Schlachten/Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
42. Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger und von Antikörpern gegen den Erreger der Geflügelpest sind;
43. Seuchenherd/Seuchenbetrieb: Betrieb, in dem der Ausbruch von Geflügelpest durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;
44. „seuchenverdächtiges Geflügel“ oder „seuchenverdächtige andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, bei denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen zeigen, aufgrund deren sich eine Infektion mit Geflügelpest nicht ausschließen lässt;
45. Tiere empfänglicher Arten: in erster Linie Tiere der Klasse Vögel (Aves); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von § 53 (Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere), können auch Tiere der Klasse Säugetiere (Mammalia) als für den Erreger der Geflügelpest empfänglich angesehen werden;
46. Tierhalter: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel besitzen oder mit deren Haltung beauftragt sind, unabhängig davon, ob dies zu gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken geschieht;
47. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), BGBl. II Nr. 210/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2005; aufgehoben mit 01.08.2007 bzw. 31.12.2007 (§ 6);
48. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, BGBl. II Nr. 166/2007;
49. Tierkörper: Körper von verendetem oder getötetem Geflügel oder von verendeten oder getöteten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bzw. Teile davon, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind;
50. Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;
51. VIS: das Veterinärinformationssystem;
52. VO (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;
53. VO (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007
S. 26;
54. VO (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;
55. Wiederbelegung: neuerliches Besetzen eines geräumten Bestandes mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
56. Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne von Z 13 gehalten werden.
4. Teil
Maßnahmen bei Ausbruch von NPAI
1. Abschnitt
Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch
§ 42 Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch
(1) Bei bestätigtem Ausbruch einer niedrigpathogenen Aviären Influenza in einem Betrieb hat die Behörde unter Berücksichtigung mindestens der in Anlage 3 (Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben) angeführten Kriterien folgende Maßnahmen anzuordnen und gegebenenfalls durchzuführen:
1. Epidemiologische Untersuchungen;
2. Zählung und Listung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2;
3. Absonderung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3;
4. Desinfektionsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 und 9;
5. Verbringungs- und Bewegungsverbote gemäß § 24 TSG;
6. die Räumung aller Betriebe mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, bei denen sich NPAI bestätigt hat, unter amtlicher Aufsicht zur anschließenden Schlachtung oder Tötung unter amtlicher Aufsicht; die Räumung kann auch auf Kontaktbetriebe ausgedehnt werden; die Räumung durch anschließende Schlachtung in einem von der Behörde bestimmten Schlachthof ist nur zu genehmigen, wenn
a) aufgrund epidemiologischer Risikobewertung und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch die Gefahr einer Verschleppung des NPAI-Erregers minimal ist und
b) das Geflügel auf direktem Wege vom Betrieb zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versandt wird;
c) jede Partie vor dem Versand vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht versiegelt wird;
d) jede Partie während der gesamten Beförderung zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versiegelt bleibt;
e) sonstige von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
f) die für den Schlachthof zuständige Behörde unterrichtet ist und sich bereit erklärt, das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel entgegenzunehmen;
g) die für die Beförderung von lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen, sowie andere Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden und
h) die bei der Schlachtung oder Tötung dieses Geflügels oder dieser anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anfallenden Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
7. die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und im Betrieb befindlichen Bruteiern unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
8. so weit als möglich Ermittlung des Verbleibs der Bruteier, die zwischen der vermuteten Einschleppung des NPAI-Erregers und der Bestandsräumung aus dem Betrieb verbracht wurden und Überwachung (durch den amtlichen Tierarzt) des Ausbrütens dieser Eier und des bereits daraus geschlüpften Geflügels durch Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;
9. Eier, die sich vor der Bestandsräumung im Betrieb befanden bzw. noch gelegt wurden, sind bei geringem Risiko einer Verschleppung von NPAI:
a) zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle zu befördern, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden, oder
b) zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zu befördern und dort gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;
Wärmebehandlung) zu bearbeiten und zu behandeln, oder
c) zur unschädlichen Beseitigung zu befördern;
10. Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, sind entweder nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu behandeln oder unschädlich zu beseitigen;
11. Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes entweder seuchensicher zu entsorgen oder einem oder mehreren der Verfahren nach Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu unterziehen;
12. nach der Bestandsräumung sind Stallungen, Ausrüstungen und verwendete Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren;
13. Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
a) keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und
b) keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden;
(2) Eine Wiederbelegung geräumter Betriebe darf erst nach Genehmigung der Behörde erfolgen.
(3) Bei einem Primärherd von NPAI ist das Virusisolat zur Identifizierung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuchs zu untersuchen und so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.
§ 43 Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch
(1) Bei Ausbruch von NPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, mittels Bescheid Ausnahmen festlegen von
1. der Bestandsräumung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 (Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel) und
2. der unschädlichen Beseitigung von Bruteiern gemäß § 42 Abs. 1 Z 7.
(2) Im Bescheid gem. Abs. 1 hat der Landeshauptmann folgende Auflagen und Bedingungen vorzusehen, um die Gefahr einer Seuchenübertragung so weit als möglich auszuschließen:
1. Vögel sind dauerhaft abgesondert in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt und seitlich eingezäunt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren, insbesondere zu Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so sind sie an einem anderen Ort im selben Betrieb so abzusondern, so dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren, insbesondere zu Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist;
2. der Tierhalter hat die abgesonderten Vögel auf seine Kosten zu Beginn und danach im Abstand von 3 Monaten, jedenfalls aber zum Abschluss der Absonderung, serologisch durch die AGES-Mödling auf Influenzaviren untersuchen zu lassen; bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse, sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen; von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben; bei positiven Ergebnissen ist die unverzügliche Tötung des abgesonderten Bestandes anzuordnen;
3. die abgesonderten Tiere dürfen erst aus der Absonderung verbracht werden, wenn auf Grund von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und den Ergebnissen abschließender serologischer Untersuchungen keine Gefahr einer Verbreitung von NPAI mehr gegeben ist;
4. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus ihrem Herkunftsbetrieb zur Schlachtung oder in einen anderen Betrieb verbracht werden, und zwar
a) im Inland mit Zustimmung und Überwachung durch die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde oder
b) in einen anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung der zentralen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates.
(3) Im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Brütereien kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach § 42 (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) gewähren.
(4) Ebenso kann der Landeshauptmann kann im Falle eines NPAI-Ausbruchs in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von der Bestandsräumung nach § 42 Abs. 1 Z 6 gewähren, sofern es sich um Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel handelt und die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Geplante Ausnahmebewilligungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Erteilung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
§ 44 Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch
(1) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden, der seinerseits die Liste der ermittelten Kontaktbetriebe an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten hat.
(2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass in den Kontaktbetrieben so lange Maßnahmen nach § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchgeführt werden, bis die Präsenz des NPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen werden kann.
(3) Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß § 42 dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
(4) Im Falle von behördlich angeordneten Tötungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hat die Behörde Proben an die AGES-Mödling einzusenden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben gemäß Diagnosehandbuch zu bestätigen oder auszuschließen.
(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und anschließend die Präsenz von NPAI bestätigt wurde, umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden; in diese Maßnahmen sind insbesondere folgende Bereiche und Gegenstände einzubeziehen:
1. die Stallungen und Weiden, wo die Tiere gehalten wurden,
2. die Höfe und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und
3. die Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden.
2. Abschnitt
NPAI-Restriktionsgebiete
§ 45 Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten
(1) Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten.
(2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
1. Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,
2. Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,
3. seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und
4. angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).
§ 46 Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten
(1) Das Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten bzw. in NPAI-Restriktionsgebiete ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch NPAI-Restriktionsgebiete auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung oder Unterbrechung.
(2) Auf Antrag des Tierhalters/Besitzers kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
§ 47 Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten
(1) Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern aus NPAI-Restriktionsgebieten heraus ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass
1. Schlachtgeflügel auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof im Inland zur sofortigen Schlachtung befördert wird;
2. lebendes Geflügel auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall im Inland befördert wird, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; der Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft des lebenden Geflügels unter amtliche Überwachung zu stellen und das lebende Geflügel hat mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;
3. Eintagsküken auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland befördert werden; der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;
4. Eintagsküken aus Bruteiern von Betrieben außerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb der Restriktionsgebiete und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;
5. Bruteier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand unter amtlicher Aufsicht zu desinfizieren und Herkunft und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelbar sein;
6. Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle befördert werden dürfen, sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden;
7. Eier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) und gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb innerhalb oder außerhalb der Restriktionsgebiete befindet; oder
8. Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.
§ 48 Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten
(1) Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere innerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
1. keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und
2. keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.
§ 49 Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten
(1) Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Feldern ausgebracht werden.
(2) Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.
§ 50 Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten; weitere Maßnahmen
(1) Es ist verboten, in NPAI-Restriktionsgebieten
1. – vorbehaltlich einer Genehmigung der Behörde auf Grund einer Risikobewertung, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann – Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge, sowie sonstiges Zusammenführen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln abzuhalten oder an ihnen teilzunehmen;
2. Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.
(2) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Grund einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen für NPAI-Restriktionsgebiete erlassen.
§ 51 Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten
(1) Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 50 genehmigen.
(2) Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen genehmigen, sofern eine Gefahr der Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann.
(3) Der Landeshauptmann hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend von so genehmigten Ausnahmen unverzüglich zu informieren.
§ 52 Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten
Die in NPAI-Restriktionsgebieten getroffenen Maßnahmen sind mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Erstdesinfektion des Seuchenbetriebes und mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestätigung des NPAI-Ausbruches aufrechtzuerhalten und so lange fortzusetzen, bis die Behörde auf der Grundlage von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und einer Risikobewertung das Risiko einer NPAI-Verschleppung für geringfügig hält.
§ 62 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und
2. die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.
(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft
(10) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft
(11) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(12) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 350/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(13) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 62/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 103/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(15) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 140/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung von BGBl. II Nr. 284/2024 tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 41 samt Überschriften treten mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.
(17) Das Inhaltsverzeichnis sowie der § 1 samt Überschrift in der Fassung von BGBl. II Nr. 303/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die §§ 3 bis 9, die §§ 53 bis 61 sowie die Anlage 1 samt Überschriften treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
Anlage 2
Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben
Anl. 2
1. Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung gemäß § 54 (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) ist nach folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchzuführen:
a) Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung von Nagern und Insekten sind unter amtlicher Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchzuführen.
b) Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zur Inaktivierung von Erregern der Geflügelpest zugelassen sein.
c) Desinfektionsmittel sind entweder nach Maßgabe der Empfehlungen der Hersteller, sofern solche Empfehlungen vorliegen, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der Behörde, sofern solche Anweisungen vorliegen, zu verwenden.
d) Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen.
e) Fettlösende Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird; dabei sind insbesondere die technischen Anweisungen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten.
f) Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende allgemeine Vorschriften:
aa) Einstreu, Mist und Fäkalien sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken.
bb) Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit wie möglich entfernt oder demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände sorgfältig mit Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen.
cc) Anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen.
g) Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist sicherzustellen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.
h) Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die kontaminiert sein könnten, sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten.
i) Nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination zu vermeiden.
j) Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt oder einer unter seiner Aufsicht stehenden Person zu bescheinigen.
k) Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:
a) Grobreinigung und erste Desinfektion:
aa) Bei der Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übertragung von Erregern der Geflügelpest zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; dazu gehört die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.
bb) Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
cc) Die Beförderung von Tierkörpern von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden, hat unter amtlicher Aufsicht in geschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.
dd) Sobald die Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert wurden, mit gemäß § 54 zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen.
ee) Bei der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder Blut sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu beseitigen.
ff) Das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.
b) Feinreinigung und Schlussdesinfektion:
aa) Kot und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Z 3 lit. a zu behandeln.
bb) Sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser zu reinigen.
cc) Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
dd) Nach sieben Tagen Einwirkzeit muss der Betrieb erneut mit einem fettlösenden Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.
3. Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Kot hat nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu erfolgen:
a) Kot und benutzte Einstreu sind entweder
aa) bei einer Temperatur von mindestens 70°C mit Dampf zu behandeln,
bb) durch Verbrennung zu vernichten,
cc) so tief zu vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder
dd) zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmittel zu besprühen und für mindestens 42 Tage ruhen zu lassen.
b) Gülle ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Inaktivierung des Erregers gewährleistet ist.
Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, entweder einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren Inaktivierung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zwischengelagert werden. Die Beförderung hat unter amtlicher Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.
4. Abweichend von Z 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung hat die Behörde hiervon die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren und ihr nähere Angaben zu den jeweiligen besonderen Verfahren zu übermitteln.
5. Unbeschadet von § 54 Abs. 2 kann die zuständige Behörde, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ein Betrieb oder Teile hiervon aus irgendeinem Grund nicht gereinigt und desinfiziert werden können, untersagen, dass Personen, Fahrzeuge, Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere oder auch Gegenstände dazu Zugang erhalten bzw. dorthin gebracht werden; das Verbot hat mindestens 12 Monate in Kraft zu bleiben.
Anlage 3
(zu § 42 Abs. 1)
Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben
Anl. 3
Bei der Entscheidung über die Verbringung von Geflügel oder Eiern und die Räumung von Betrieben im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Betrieben hat die zuständige Behörde mindestens folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:
1. betreffende Tierart,
2. Zahl der Betriebe im Umkreis der Versandstellen,
3. Standort der ausgewiesenen Schlachthöfe, Brütereien und Packstellen,
4. Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben, Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für als Haustiere gehaltenen andere Vögel während der Beförderung und bei der Tötung,
5. Transportweg(e),
6. Nachweis der Virusverschleppung,
7. Risiko für die öffentliche Gesundheit (soweit gegeben),
8. weitere Behandlung der betreffenden Erzeugnisse und
9. sozioökonomische und andere Auswirkungen.
Anlage 4
Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone
Anl. 4
Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben (§§ 17 Abs. 3 [HPAI] und 44 Abs. 3 [NPAI]) oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden (§ 19 Z 7), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu berücksichtigen:
1. Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen:
a) Klinische Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen;
b) hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
c) Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers in den Seuchenbetrieb;
d) Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte;
e) vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Geflügelpest und wahrscheinliche Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
f) Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
g) die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Verbindung;
h) die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Geflügelpest bestätigt wurde, steigt.
2. Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen:
a) Keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang;
b) geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
c) es sind keine Verbringungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers bekannt;
d) Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte;
e) vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Geflügelpest, aber nur begrenzte Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
f) Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
g) die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Geflügelpest bestätigt wurde;
h) die Seuche ist unter Kontrolle.