(1) Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten.
(2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
1. Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,
2. Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,
3. seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und
4. angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).
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