Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben (§§ 17 Abs. 3 [HPAI] und 44 Abs. 3 [NPAI]) oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden (§ 19 Z 7), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu berücksichtigen:
1. Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen:
a) Klinische Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen;
b) hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
c) Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers in den Seuchenbetrieb;
d) Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte;
e) vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Geflügelpest und wahrscheinliche Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
f) Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
g) die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Verbindung;
h) die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Geflügelpest bestätigt wurde, steigt.
a) Keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang;
b) geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
c) es sind keine Verbringungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers bekannt;
d) Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte;
e) vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Geflügelpest, aber nur begrenzte Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
f) Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
g) die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Geflügelpest bestätigt wurde;
h) die Seuche ist unter Kontrolle.
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