BundesrechtVerordnungenForstassistenten-Ausbildungsverordnung

Forstassistenten-Ausbildungsverordnung

In Kraft seit 10. Oktober 2007
Up-to-date

§ 1 Ausbildungsvoraussetzungen

(1) Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in den §§ 2, 3 oder 4 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Als Lehrveranstaltung nach § 2, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.

§ 2 Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Diplomstudium

Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 sind, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren:

1. a) Seiltransport und alternative Transportsysteme oder

b) Produktionssysteme für das Gebirge oder

c) Harvesting Systems for Mountainous Regions oder

d) Holzernte,

2. a) Wegeprojektierung oder

b) Generelle Erschließungsplanung oder

c) Road Network Planning oder

d) Erschließung und

3. a) Strategische Unternehmensführung und Controlling oder

b) Controlling oder

c) Controlling im Forstbetrieb.

§ 3 Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen

(1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.

(2) Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:

1. Forstwissenschaften,

2. Mountain Forestry,

3. Mountain Risk Engineering,

4. Holztechnologie und Management und

5. Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung.

(3) Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:

1. Waldbau und Forsttechnik,

2. Zustandserhebung und Ertragsprognose,

3. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,

4. Seminar Waldpolitik,

5. Waldbewertung,

6. Holzernte,

7. Erschließung und

8. Controlling im Forstbetrieb.

§ 4 Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung

(1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Abs. 2 genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.

(2) Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen:

1. Holzernte,

2. Erschließung,

3. Waldbau und Forsttechnik,

4. Waldpolitik,

5. Waldbewertung,

6. Zustandserhebung und Ertragsprognose,

7. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,

8. Controlling im Forstbetrieb,

9. Praxisrelevante Rechtsmaterien für forstliche Geschäftsbereiche und

10. Verwaltungsrecht für Forstwirte – ausgewählte Bereiche.

(3) Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.

§ 5 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 448/2006, außer Kraft.