(1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2) Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
1. Forstwissenschaften,
2. Mountain Forestry,
3. Mountain Risk Engineering,
4. Holztechnologie und Management und
5. Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung.
(3) Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:
1. Waldbau und Forsttechnik,
2. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
3. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
4. Seminar Waldpolitik,
5. Waldbewertung,
6. Holzernte,
7. Erschließung und
8. Controlling im Forstbetrieb.
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