(1) Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in den §§ 2, 3 oder 4 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Als Lehrveranstaltung nach § 2, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.
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