Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2Persönlicher Anwendungsbereich
§ 3Anwesenheitspflicht
§ 4Allgemeines
§ 5Zuverlässigkeit
§ 6Gesundheitliche Eignung
§ 7Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen
§ 8Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen
§ 9Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen
§ 10Einschlägige praktische Verwendung
§ 11Allgemeines
§ 12Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 13Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung
§ 14Auswahl der Sachverständigen
§ 15Anerkennung ausländischer Befugnisse
§ 16Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 17Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen
§ 18Aufbewahrung
§ 19Widerruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen
§ 20Verweise
§ 21Übergangsbestimmungen
§ 22In-Kraft-Treten
§ 23Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für eine Beförderung von Personen, die
1. zu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (§ 189 Abs. 1 MinroG) teilnehmen oder
2. Grubenbaue, die gemäß § 107 Abs. 1 MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen.
(2) Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Abs. 1 genannten Personen:
1. Schienengebundene Fahrzeuge, das sind Triebfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung,
2. Wasserfahrzeuge, das sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes sowie Schwimmkörper im Sinne des § 2 Z 12 des Schifffahrtsgesetzes, und
3. Kraftfahrzeuge, das sind von Z 1 oder 2 nicht erfasste Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung
1. auf eine Personenbeförderung bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder bei anderen in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten sowie
2. auf die Beförderung von Personen mit Rutschen, Förderbändern, Rolltreppen und Aufzügen.
(4) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung richtet sich an die Personen, die nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes für eine Fremdenbefahrung oder für den Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens verantwortlich sind.
(2) § 6 Abs. 2 (Verbot, die Personenbeförderung in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung durchzuführen) richtet sich auch an die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
§ 3 Anwesenheitspflicht
(1) Bei der Personenbeförderung müssen ständig geeignete Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer (§ 4) in der für die Sicherheit der beförderten Personen erforderlichen Anzahl anwesend sein.
(2) Bei Fahrzeugen und Maschinen, die der Personenbeförderung dienen und die mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen versehen sind, darf sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vom Fahrzeug oder von der Maschine entfernen, soweit dies sicherheitstechnisch vertretbar ist. In diesem Fall ist die unmittelbare Anwesenheit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers zumindest beim Ein- und Aussteigen der beförderten Personen erforderlich.
2. Abschnitt
Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer
§ 4 Allgemeines
Bei einer Personenbeförderung dürfen nur solche Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer eingesetzt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Eigenberechtigung,
2. Zuverlässigkeit (§ 5),
3. gesundheitliche Eignung (§ 6),
4. fachliche Befähigung für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau (§§ 7 bis 9),
5. einschlägige praktische Verwendung (§ 10),
6. Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen und
7. solche Kenntnisse der deutschen Sprache, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer den beförderten Personen Anweisungen geben sowie die Personenbeförderung betreffende Fragen der beförderten Personen richtig auffassen und beantworten kann.
§ 5 Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn nicht einer der folgenden Umstände vorliegt:
1. Sie/er wurde wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei sind solche Verurteilungen nicht zu berücksichtigen, die getilgt sind oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen.
2. In den letzten fünf Jahren ist eine Bestrafung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nach § 193 MinroG erfolgt. Dabei sind solche Verstöße nicht zu berücksichtigen, die in keinem Zusammenhang mit einer Personenbeförderung gestanden sind.
§ 6 Gesundheitliche Eignung
(1) Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen
1. körperlich so leistungsfähig sein, dass sie den sich aus der Eigenart der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau für sie allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie Unterstützung von körperlich beeinträchtigten beförderten Personen) nachkommen können, und
2. die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung erfüllen.
(2) Es ist untersagt, eine Personenbeförderung durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung befindet. Dazu zählen insbesondere Beeinträchtigungen durch
1. Alkohol,
2. sonstige psychotrope Substanzen (Medikamente, Suchtgifte),
3. außergewöhnliche Erregung,
4. Ermüdung oder
5. Krankheit.
§ 7 Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen
Zur Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern sind befähigt:
1. Personen, die auf Grund folgender Prüfungen oder Befugnisse ein Triebfahrzeug, welches nach Energiezufuhr und Bauart dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Triebfahrzeug entspricht, selbständig führen und bedienen dürfen:
a) Triebfahrzeugführerprüfung nach Abschnitt III der Triebfahrzeugführer-Verordnung oder
b) eine gemäß § 26 der Triebfahrzeugführer-Verordnung anerkannte ausländische Befugnis oder
c) eine vor dem 1. Juli 1999 erteilte, in § 29 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung genannte Befugnis.
2. Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
a) nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, oder
b) nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000.
3. Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.
§ 8 Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen
Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 2) sind befähigt:
1. Inhaber von einem der folgenden Befähigungsausweise für ein Fahrzeug oder für einen Schwimmkörper, welches/welcher dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Fahrzeug oder Schwimmkörper entspricht:
a) Ein in § 141 Abs. 1 bis 3 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,
b) ein inländisches oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis oder ein gemäß § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,
c) ein in § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.
2. Personen, die eine Ausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen haben.
3. Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung zu Wasser in diesem Bergbau nachgewiesen haben
a) nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, oder
b) nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000.
4. Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.
§ 9 Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen
(1) Zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 3) sind befähigt:
1. Personen, die folgende Lenkberechtigung haben und sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 des Führerscheingesetzes befinden:
a) Im Fall der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg:
Lenkberechtigung der Klasse B, C, C1 oder D;
b) im Fall der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg:
Lenkberechtigung der Klasse C1 oder D;
c) in allen übrigen Fällen: Lenkberechtigung der Klasse D.
2. Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
a) nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, oder
b) nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000.
3. Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.
(2) Zur Personenbeförderung mit Anhängern, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, sind befähigt:
1. Personen, die folgende Lenkberechtigung haben:
a) Im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von höchstens 750 kg: Lenkberechtigung der Klasse B, C, C1 oder D;
b) im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch weniger als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges, sofern die Summe der Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt: Lenkberechtigung der Klasse B;
b) im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch weniger als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges, sofern die Summe der Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 12 000 kg beträgt: Lenkberechtigung der Klasse C1+E;
c) in allen übrigen Fällen: Lenkberechtigung der Klasse B+E, C+E oder D+E.
2. Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen.
(3) Eine in einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt. Ob eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 oder gleichgestellt ist, ergibt sich aus § 23 des Führerscheingesetzes.
§ 10 Einschlägige praktische Verwendung
(1) Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz mindestens 40 Stunden lang in dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, praktisch tätig gewesen sein. Diese praktische Verwendung muss überwiegend folgende Tätigkeiten umfasst haben:
1. Kennen-Lernen des Bergbaus und des Bergbaugeländes, insbesondere im Hinblick auf die dort ausgeübten Tätigkeiten und die für diesen Bergbau spezifischen Gefahren, die die Personenbeförderung beeinflussen oder von dieser beeinflusst werden können,
2. Begleiten und Beobachten einer gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführers bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung,
3. Übungsfahrten im Ausmaß von mindestens 20 Stunden auf der Strecke der in Aussicht genommenen Personenbeförderung unter Aufsicht einer gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführers.
(2) Vom Nachweis der einschlägigen praktischen Verwendung nach Abs. 1 sind befreit:
1. Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist, und
2. Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nachgewiesen haben
a) nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
b) nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.
3. Abschnitt
Nachweise und Unterlagen
§ 11 Allgemeines
Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über die Eignung der von ihnen bei einer bestimmten Personenbeförderung in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bereithalten und auf Verlangen der Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) unverzüglich vorlegen:
1. Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers.
2. Strafregisterbescheinigung, die im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers nicht älter als ein Monat sein darf.
3. Die in § 12 genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung.
4. Die in §§ 7 bis 9, 13 oder 15 genannten Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Gutachten u. dgl. zum Nachweis der fachlichen Eignung.
5. Sofern nicht § 10 Abs. 2 Anwendung findet: Nachweise, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine ausreichend lange einschlägige praktische Verwendung aufweist, insbesondere Aufzeichnungen über die durchgeführten Übungsfahrten.
6. Die in § 16 genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
7. Beschreibung der Personenbeförderung, bei der die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eingesetzt wird. Diese hat insbesondere die befahrene Strecke sowie die verwendeten Fahrzeuge und Anhänger zu beschreiben.
§ 12 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
(1) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung wird durch eine ärztliche Bestätigung erbracht, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aufgrund der in Abs. 2 genannten Untersuchungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau erfüllt. Diese Bestätigung muss von einer der folgenden Personen ausgestellt sein:
1. Sachverständige Ärztin oder sachverständiger Arzt gemäß § 34 des Führerscheingesetzes oder
2. Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
(2) Die in Abs. 1 genannte Bestätigung ist aufgrund von Untersuchungen zu erteilen, deren Umfang sich aus §§ 3 Abs. 2 und 3 sowie 18 Abs. 4 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt.
(3) Die in Abs. 1 genannte Bestätigung darf im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers bei einer bestimmten Personenbeförderung nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen diese Unterlagen nicht älter als fünf Jahre sein; hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer jedoch das 60. Lebensjahr bereits vollendet, dürfen sie nicht älter als zwei Jahre sein.
§ 13 Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung
(1) Kann der Nachweis über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau nicht anders erbracht werden, ist eine Prüfung vor zwei Sachverständigen (§ 14) abzulegen. Die Sachverständigen haben auf Grund der von ihnen abgenommenen Prüfung ein gemeinsames Gutachten zur Frage zu erstellen, ob bei der geprüften Fahrzeugführerin bzw. beim geprüften Fahrzeugführer die für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.
(2) Mit der Maßgabe, dass auf die mit dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, verbundenen Gefahren besonders Bedacht zu nehmen ist, erstreckt sich die Prüfung der theoretischen Kenntnisse
1. im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in § 10 Abs. 2 der Triebfahrzeugführer Verordnung angeführten Kenntnisse;
2. im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen: auf die in Anlage 9 der Schiffsbetriebsverordnung angeführten Kenntnisse, soweit diese für die in Aussicht genommene Personenbeförderung von Bedeutung sein können;
3. im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in § 11 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 des Führerscheingesetzes angeführten Kenntnisse.
(3) Die Prüfung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf die Bedienung und Führung der bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau verwendeten Fahrzeuge sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse (Abs. 2) in der Praxis. Sie hat insbesondere zu umfassen:
1. Die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
2. besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
3. eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen.
Die/der für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortliche hat für die Beistellung der hiefür notwendigen Fahrzeuge zu sorgen.
§ 14 Auswahl der Sachverständigen
Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur/zum Sachverständigen gemäß § 127 Abs. 6 MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes:
1. Im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär gemäß § 1 der Triebfahrzeugführer-Verordnung bestellt sein.
2. Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er gemäß § 135 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes zur nautischen Prüferin bzw. zum nautischen Prüfer bestellt sein.
3. Im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur sachverständigen Fahrprüferin/zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 des Führerscheingesetzes bestellt sein.
§ 15 Anerkennung ausländischer Befugnisse
(1) Soweit es sich um die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern handelt, findet § 142 MinroG Anwendung auf die in § 11 Z 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung
(2) Abs. 1 in Verbindung mit § 142 MinroG findet auch Anwendung auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.
(3) Sofern § 142 MinroG keine Anwendung findet, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Ansuchen der/des für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen eine ausländische Befugnis zur Personenbeförderung als Nachweis der Befähigung zur Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch der in § 14 genannten Sachverständigen bedienen.
(4) Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis (Abs. 3) sind anzuschließen:
1. Beschreibung des Bergbaus sowie der in Aussicht genommenen Personenbeförderung, die die in § 11 Z 7 genannten Angaben zu enthalten hat, und
2. Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über abgelegte Prüfungen oder über die absolvierte Berufspraxis. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sein, so sind auch beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.
§ 16 Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
(1) Der Nachweis einer ausreichenden Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen wird durch eine der folgenden Unterlagen erbracht:
1. Bescheinigung einer in § 6 Abs. 2 der Führerscheingesetz Durchführungsverordnung genannten Institution, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden unterwiesen worden ist.
2. Bescheinigung, Diplom oder Nachweis der in § 6 Abs. 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Art. (2) Die Bescheinigung nach Abs. 1 Z 1 darf nicht älter als fünf Jahre sein.
§ 17 Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen
(1) Wenn die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) Bedenken hat, ob die gesundheitliche Eignung einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere ärztliche Bestätigung (§ 12 Abs. 1), die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.
(2) Wenn die Behörde Bedenken hat, ob die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere Strafregisterbescheinigung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.
§ 18 Aufbewahrung
(1) Die in §§ 11 bis 17 genannten Nachweise und Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus dem Betrieb ausscheidet. Die Nachweise und Unterlagen können auch automatisationsunterstützt aufbewahrt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(2) Allen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern ist Zugang zu den sie persönlich betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Auf Verlangen sind Kopien davon aushändigen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19 Widerruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen
(1) Stellt die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß § 189 Abs. 2 MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
(2) Vom Widerruf der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn
1. für die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
2. sichergestellt scheint, dass Fremdenbefahrungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 20 Verweise
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung,
2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018,
3. Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021,
4. Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf folgende andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 570/2020,
2. Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2019,
3. Schiffsbetriebsverordnung, BGBl. II Nr. 42/2022,
4. Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.
§ 21 Übergangsbestimmungen
(1) Für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nach § 334 Abs. 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung nachgewiesen haben, müssen folgende Nachweise erst ab 1. August 2007 bereitgehalten werden:
1. Strafregisterbescheinigung,
2. die in § 12 genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und
3. die in § 16 genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
(2) Begleit- und Übungsfahrten (§ 10 Abs. 1 Z 2 und 3) dürfen auch unter Aufsicht der in Abs. 1 genannten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen.
§ 22 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 Z 2, § 7 Z 2, § 8 Z 1 und 3, § 9 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 erster Satz und Z 2, § 15 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 23 Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG
Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft tritt, soweit er sich auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens durchführen.