(1) Diese Verordnung richtet sich an die Personen, die nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes für eine Fremdenbefahrung oder für den Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens verantwortlich sind.
(2) § 6 Abs. 2 (Verbot, die Personenbeförderung in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung durchzuführen) richtet sich auch an die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
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