BundesrechtVerordnungenPersonenbeförderung-Bergbau-Verordnung§ 23

§ 23Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

In Kraft seit 01. August 2006
Up-to-date

Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft tritt, soweit er sich auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens durchführen.

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