BundesrechtVerordnungenÖPA-Grundausbildungsverordnung§ 2

§ 2Ziele der Grundausbildung

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

(1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf die Auszubildenden und ihre Arbeitsplätze abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, den Auszubildenden

1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf ihren Arbeitsplätzen erforderlich sind,

2. die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und

3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

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