BundesrechtVerordnungenÖPA-Grundausbildungsverordnung

ÖPA-Grundausbildungsverordnung

In Kraft seit 11. April 2006
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Österreichischen Patentamtes, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

§ 2 Ziele der Grundausbildung

(1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf die Auszubildenden und ihre Arbeitsplätze abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, den Auszubildenden

1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf ihren Arbeitsplätzen erforderlich sind,

2. die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und

3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

§ 3 Formen der Grundausbildung

Die Grundausbildung erfolgt in Form von Lehrgängen und Seminaren, Schulungen am Arbeitsplatz sowie im Selbststudium. Weiters können Hospitationen und Praktika vorgesehen werden.

§ 4 Aufbau der Grundausbildung

Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1. Erstorientierung

2. Allgemeine Grundausbildung

a. allgemeine theoretische Ausbildung

b. spezifische theoretische Ausbildung

c. allenfalls Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten

Im Falle spezifischer Anforderungen des Arbeitsplatzes:

3. Spezielle Grundausbildung – allfällige Bereichsmodule.

§ 5 Ausbildungsleitung

Die Ausbildungsleitung ist von der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Österreichischen Patentamt wahrzunehmen.

§ 6 Ausbildungsplan

(1) Durch die Ausbildungsleitung ist für alle Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind die Dienstvorgesetzten und die Auszubildenden einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes sowie der allfälligen Absolvierung zusätzlicher Kurse erfolgt;

2. das im Rahmen des Basislehrgangs von den Auszubildenden zu absolvierende Curriculum sowie die allfällig darüber hinaus zu absolvierenden Kurse;

3. die Dauer der Ausbildungsphase;

4. die von den Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;

5. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;

6. den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;

7. den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im in der Zeitordnung des Patentamtes festgelegten Ausmaß während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;

8. allenfalls die zu absolvierenden Zuteilungen zu anderen Organisationseinheiten gemäß § 10;

9. bei Auszubildenden, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, die Form der schriftlichen Prüfung gemäß § 9 Abs. 3.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gelten die Auszubildenden als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist durch die Ausbildungsleitung zu evaluieren.

§ 7 Erstorientierung

Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Sie hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen.

§ 8 Allgemeine theoretische Ausbildung

(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des Basislehrganges der Verwaltungsakademie des Bundes für die jeweilige dienstrechtliche Einstufung.

(2) Darüber hinaus können unter Rücksichtnahme auf die persönlichen Qualifikationen oder Spezifika der Stammarbeitsplätze der Auszubildenden von der Ausbildungsleitung weitere zu absolvierende Kurse festgelegt werden, die das Ausmaß von 120 Stunden nicht überschreiten dürfen.

(3) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen.

§ 9 Spezifische theoretische Ausbildung

(1) Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; den Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem einzelnen Mitglied der Prüfungskommission.

(3) Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Mitglied der Prüfungskommission, den Dienstvorgesetzten und der Ausbildungsleitung in Form einer oder mehrerer Klausurarbeiten oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen der Arbeitsplätze der Auszubildenden Bedacht zu nehmen.

§ 10 Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten

(1) Auszubildende des Österreichischen Patentamtes können im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes anderen auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zugeteilt werden, wenn die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten dies als notwendig oder sinnvoll erachtet. Dabei soll den Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 hat die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen die Auszubildenden zugeteilt werden sollen, sowie die Dauer der Zuteilung festzulegen.

§ 11 Bereichsmodule

(1) Bei spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes kann über Vorschlag der unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Absolvierung von Bereichsmodulen in Form der Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem festgelegt werden. Ebenso kann die Absolvierung von Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem außerhalb des Ressortbereiches, wie zB bei ausgegliederten Einrichtungen, privaten Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union, vereinbart werden.

(2) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem bzw. ein schriftlicher Bericht über die Auszubildenden bei Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen. Der Prüfungssenat hat die Entscheidung darüber zu treffen, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.

(3) Die Gesamtdauer für die Absolvierung von Bereichsmodulen beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

1. A1 bzw. v1: höchstens 25 Arbeitstage,

2. A2 bzw. v2: höchstens 15 Arbeitstage,

3. A3 und A4 bzw. v3 und v4: höchstens 10 Arbeitstage.

§ 12 Dienstprüfungskommission

(1) Im Österreichischen Patentamt ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder einzeln prüfen oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Österreichischen Patentamtes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bediensteten haben der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Dienstprüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Diese werden vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission gebildet; sie bestehen aus einem vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

§ 13 Prüfungsordnung

(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.

(2) Die im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.

(3) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der theoretischen Ausbildung bestanden wurden und allenfalls die Ausbildungsabschnitte „Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten“ und „Bereichsmodule“ absolviert wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die allenfalls absolvierten Bereichsmodule gemäß § 11 sowie die Organisationseinheiten anzugeben, denen die Bediensteten allenfalls gemäß § 10 zugeteilt waren.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden, bei dem das vorsitzende Mitglied der Dienstprüfungskommission den Vorsitz führt.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

§ 14 Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) § 2, § 4 Z 2 lit. c, § 5 samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 2, §§ 8 und 9, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2 bis 6, §§ 14 und 15 jeweils samt Überschrift sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 2 außer Kraft.

(2) Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 zugewiesen wurden, ist – mit Ausnahme von § 9 Abs. 3 und § 10 –weiterhin die vor BGBl. II Nr. 13/2020 geltende Rechtslage anzuwenden.

(3) § 6 Abs. 2 Z 1, 2 und 7, § 6 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 152/2023, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 außer Kraft.

(4) Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 zugewiesen wurden, ist weiterhin die vor BGBl. II Nr. 152/2023 geltende Rechtslage anzuwenden, sofern diese zum 31.12.2022 mindestens zwei Drittel der Module gemäß der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2020 absolviert haben.