BundesrechtVerordnungenDienstgrade im Auslandseinsatzpräsenzdienst

Dienstgrade im Auslandseinsatzpräsenzdienst

In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date

§ 1

(1) Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Dienste von Soldaten, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, werden den folgenden Funktionen und diese hinsichtlich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung den folgenden Dienstgraden zugeordnet:

Dienst Funktion Dienstgrad
militärmedizinischer Dienst ärztlicher Leiter einer Mission Oberstleutnant
Bataillonsarzt Major
ärztlicher Leiter eines Feldspitals Oberst
leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals Oberstleutnant
Facharzt in einem Feldspital Major
sonstige ärztliche Verwendung Hauptmann
Veterinärdienst Veterinär Major
militärpharmazeutischer Dienst Apotheker Major
rechtskundiger Dienst Rechtsberater im Stab eines multinationalen Verbandes Oberstleutnant
Rechtsberater im nationalen Kontingent Major
höherer militärmeteorologischer Dienst Militärmeteorologe im Stab eines multinationalen Verbandes Oberstleutnant
Militärmeteorologe im nationalen Kontingent Major
Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle Major
gehobener militärmeteorologischer Dienst Leiter einer Wetterberatungszelle Major
Wetterberater Hauptmann
militärmeteorologischer Fachdienst Wetterbeobachter Vizeleutnant
höherer militärischer Flugsicherungsdienst Fachdienstleiter im Flugsicherungsdienst Oberstleutnant
Anflugs- und Bereichsflugverkehrsleiter Major
psychologischer Dienst Bataillonspsychologe Major
sonstige psychologische Verwendung Hauptmann
gehobener medizinischtechnischer Dienst diplomierter Physiotherapeut, diplomierter medizinisch-technischer Analytiker, diplomierter radiologisch-technischer Assistent, diplomierter Ergotherapeut, diplomierter Logopäde, diplomierter Orthoptist Hauptmann
medizinischtechnischer Fachdienst diplomierte medizinisch-technische Fachkraft Vizeleutnant
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege diplomierter Krankenpfleger und vergleichbare Funktionen Vizeleutnant
höherer Dienst in der ABC-Abwehr Leiter eines Expertenteams mit abgeschlossenem Studium Oberstleutnant
Mitglied eines Expertenteams Major
gehobener Dienst in der ABC-Abwehr Leiter eines Fachteams mit abgeschlossener gehobener Berufsausbildung Major
Mitglied eines Fachteams oder Kommandantenberater Hauptmann
Fachdienst in der ABC-Abwehr Mitglied eines Fachteams mit abgeschlossener Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung Vizeleutnant
Suchhundedienst Leiter eines Suchhundeteams Vizeleutnant
Suchhundeführer Oberstabswachtmeister
höherer und gehobener technischer Dienst Sachverständiger mit Gutachterfunktion, technischer Offizier in der Materialerhaltung oder in technischer Betriebsanleitungsfunktion Major
technischer Fachdienst Mitglied eines Fachteams Vizeleutnant
Militärberate militärischer Rüstungskontrollexperte mit abgeschlossenem Studium Major
Militärseelsorger geistlicher Amtsträger Major
sonstiger Seelsorger Hauptmann
Feldpostdienst Feldpostmeister Oberleutnant
Sprachmittler Dolmetsch mit Diplom Major
Dolmetsch ohne Diplom Hauptmann

(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 gilt nicht für Soldaten, die zwar einen Dienst nach Abs. 1 ausüben, aber auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung im Inland einen höheren als den der betreffenden Funktion zugeordneten Dienstgrad führen.

§ 2

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz, BGBl. II Nr. 507/2003, außer Kraft.